Stand: 10.12.2018

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Rock in Niedersachsen e.V.“

2. Der Verein (im Folgenden LAG Rock genannt) hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Förderung der Popularmusik in ihrer ganzen stilistischen Breite in Niedersachsen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• landesweiten Austausch von Informationen über

a. Organisationsformen des Popularmusikbereiches in niedersächsischen Städten und Gemeinden

b. zielgruppenorientierte Förderungsmöglichkeiten für Popularmusik

c. Auftrittsmöglichkeiten für Bands

• Organisation von landesweit stattfindenden Seminaren und Workshops

• Organisation von landesweiten Bandaustauschprogrammen und Wettbewerben in Niedersachsen

• Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten und Kooperation mit örtlichen Veranstaltern

• Förderung der musikalischen Aktivitäten in Schulen sowie die Fortbildung von Lehrkräften

• Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund zum Zwecke der gesellschaftlichen Integration

• Geschlechtsspezifische Förderung von Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern zur Schaffung von musikalischer Chancengleichheit

• Landesweite Vernetzung der Popularmusikinitativen und Netzwerkpartner der LAG Rock z.B. Durchführung von Kongressen

• Wahrnehmung der Interessen der Popularmusiker auf Landesebene

• Zusammenarbeit mit allen relevanten Institutionen, Vereinen, Verbänden, Initiativen und Netzwerkpartnern der LAG Rock auf Landes- und Bundesebene um der Popularmusik die ihr adäquate Stellung im Bereich der Jugend- und Erwachsenenkultur in Niedersachsen zu geben

• Beratung von Ämtern, Institutionen, Initiativen, Veranstaltern und Musiker*innen bei allen organisatorischen und inhaltlichen Fragen, die die Popularmusik betreffen.

Weiterer Zweck des Vereins ist es, über die musisch-kulturelle Betreuung hinaus allgemeine jugendfördernde Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) durchzuführen und damit jugendfördernd im Sinne dieses Gesetzes zu wirken.

Alle Maßnahmen der LAG Rock werden nach genderspezifischen Gesichtspunkten konzipiert und durchgeführt. Der Verein will sich gegen Fremdenfeindlichkeit und Gewalt und für mehr Toleranz und Offenheit einsetzen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das MusikZentrum Hannover, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Privatperson oder juristische Person werden, die rechtsfähig ist. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten.

3. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Ziele der LAG

4. Rock zu unterstützen.

5. Die Mitglieder sind zu laufenden Beiträgen verpflichtet. Der Vorstand kann in Not- und Härtefällen die Verpflichtung vorübergehend aufheben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Zahlung der Beiträge

7. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod.

b. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einbehaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß eines Kalenderjahres.

c. durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

1. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Juristische Personen werden durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Delegierten vertreten. Fördermitglieder haben beratende Funktion.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1. Die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

3. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Jahreshauptversammlung, bzw. Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden.

1. Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vorstandes für das abgelaufene Jahr entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder die Geschäftsführung schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

3. Anträge zur Tagesordnung sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder der Geschäftsführung schriftlich oder auf dem elektronischen Weg einzureichen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 8 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens drei Personen:

der/dem 1. Vorsitzenden,

der/dem 2. Vorsitzenden,

der Kassenwartin, dem Kassenwart,

eventuell weiteren Beisitzer*innen.

2. Die/der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Verwaltung des Geschäftsvermögens im Sinne des Vereinszweckes und die Wahrnehmung der Vereinsinteressen nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

5. Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer*innen einsetzen, die bestimmte Aufgaben übernehmen, die unter 4. genannt werden.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder in Umlaufverfahren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mehrheitlich anwesend ist.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

8. Der Vorstand kann außerhalb seiner Vorstandstätigkeit projektbezogen Honorare erhalten.

9. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit Fahrtkosten, Verpflegung und Sitzungsgelder erhalten.

§ 9 Die Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung kann vom Vorstand für einen unbestimmten Zeitraum eingesetzt werden. Die Geschäftsführung übernimmt bestimmte Aufgaben, die unter 4. genannt werden.

2. Die Geschäftsführung kann bis zu einem Betrag von 5.000,- Rechtsgeschäfte abschließen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Vollmacht für Rechtsgeschäfte im Sinne der Satzung über einen höheren Betrag ausstellen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

1. Die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich als Ergebnisprotokolle festgehalten.

2. Von sämtlichen ausgehenden Schriftstücken sind Durchschriften anzufertigen, wovon die/der 1. Vorsitzende eine Ausfertigung erhält.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Bei der Einladung sind die Angabe des zu ändernden Paragraphen sowie der neue Inhalt der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

2. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Stimmenmehrheit unter der Bedingung erforderlich, dass 75% der Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 75% der Mitglieder bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins, ist die Abstimmung drei Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht der Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand bis nach beendigter Liquidation in seinem Amt.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.